Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 218c

§ 218c – Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.

Kurz erklärt

  • Geldleistungen beginnen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Diese Leistungen sind am letzten Bankarbeitstag des Vormonats fällig.
  • Dies gilt nicht für Verletzten- und Übergangsgeld.
  • Die Regelung betrifft auch Renten für Hinterbliebene.
  • Der Rentenbeginn muss vor dem 1. April 2004 liegen.